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Die Statuten




§ 1. Name, Sitz und Zweck
  1.1 Unter dem Namen «MOTO CLUB SKORPION SWITZERLAND» besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein mit Sitz in Kanton Zürich.
  1.2 MC Skorpion Switzerland verfolgt die folgenden Zwecke:
    a) Organisation von Ausflügen und sonstige Veranstaltungen für Vereinsmitglieder
    b) Förderung geselliger Beziehungen unter den Mitgliedern.
§ 2. Mitgliedschaft
  2.1 MC Skorpion Switzerland besteht aus:
    a) Aktivmitglieder: Personen beiderlei Geschlechts, die das 16. Altersjahr erreicht haben.
    b) Ehrenmitglieder: Personen beiderlei Geschlechts, die sich in Besonderem Masse für den Club eingesetzt haben.
  2.2 Gönner und Sponsoren sind Personen und Firmen, welche MC Skorpion materiell unterstützen.
  2.3 Ein- und Austritte, sowie allfällige Ausschlüsse werden durch die Generalversammlung beschlossen. Die Generalversammlung kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Austritte haben schriftlich an der GV oder Vorstand vorzuliegen.
  2.4 Mit dem Austritt oder dem Ausschuss erlöschen alle Vereinsrechte des Mitgliedes, ebenso alle Ansprüche auf das Vermögen oder auf Leistungen des Vereins.
§ 3. Pflichten und Rechte der Mitglieder
  3.1 Für alle Mitglieder sind die Statuten und die Beschlüsse der Generalversammlung und Vorstand verbindlich.
  3.2 Die Mitglieder haben einen alljährlichen durch die Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag innert 1 Monat zu entrichten.
      Das Vereinsjahr dauert vom 01. Januar ~ 31. Dezember.
  3.3 Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.
§ 4. Organisation
  4.1 Die Organe von MC Skorpion Switzerland sind:
    a) Die Generalversammlung
    b) Der Vorstand
    c) Die Rechnungsrevisoren
  4.2 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des MC Skorpion Switzerland und setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern zusammen. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen zum voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.
Die Generalversammlung erledigt:
    a) Abnahme der Jahresberichte der Vorstandsmitgliedern und Rechnungsrevisors
    b) Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten, des Rechnungsrevisors und des Ersatzrevisors
    c) Festsetzung der Jahresbeiträge
    d) Genehmigung der Jahresrechnung
    e) Verschiedenes
    Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
  4.3 Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte. Er hat im Rahmen des Vereinszwecks alle Kompetenzen, die nicht durch Gesetzt oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.
  4.4 Der Vorstand regelt die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Der Präsident ist jedoch in jedem Fall zur Vertretung ermächtigt.
  4.5 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4.6 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Aktuar und Kassier.
  4.7 Die Generalversammlung wählt zur Überprüfung der Rechnungen einen Rechnungsrevisor und einen Ersatzrevisor. Der Rechnungsrevisor hat die Rechnungsführung mindestens einmal im Jahr, unter Beizug des Ersatzrevisors, zu prüfen und über den Befund der Generalversammlung schriftlich und mündlich Antrag zu stellen.
  4.8 Der Revisor ist frühestens nach 2 Jahren wieder wählbar. Der Ersatzrevisor wird im folgenden Jahr automatisch Revisor.
§ 5. Kassawesen
  5.1 Die Einnahmen von MC Skorpion Switzerland bestehen aus:
    a) Den Jahresbeiträgen der Mitglieder gemäss den Beschlüssen der Generalversammlung
    b) Freiwilligen Sponsorenbeiträgen und Geschenken
    c) Den Gewinnen aus allfälliger Geschäftstätigkeit des Vereins
    d) Sonstigen Einnahmen
  5.2 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
§ 6. Statutenänderung und Auflösung
  6.1 Statutenänderungen können mit 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Diesbezüglich Anträge sind dem Vorstand mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
  6.2 Die Auflösung von MC Skorpion Switzerland kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, sofern 2/3 der Anwesenden diesem Beschluss zustimmen.
  6.2 Die letzte Versammlung beschliesst, über die Verwendung des Vermögen und dem Inventar bei der Auflösung.
§ 7. Schlussbestimungen
  7.1 MC Skorpion Switzerland haftet für keine Schäden oder Unfällen angerichtet von Mitgliedern an irgendwelchen Motorrad treffen oder sonstigem.

Zürich, 2. September 2000.
Der Präsident: Anto Marijanovic


 

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