0,5 Promille heisst: 1 Glas ist o.k.

 

Nach einem Glas ist es genug

Autofahrer sollen auf Senkung der Promillegrenze sensibilisiert werden

Nach einem Glas Wein oder Bier ist Schluss: Ab 1. Januar 2005 gilt auf Schweizer Strassen die neue Grenze von 0,5 Promille Blutalkohol. Mit der Massnahme sollen sich Dutzende Tote und Hunderte Schwerverletzte vermeiden lassen. Jetzt haben die Behörden eine Sensibilisierungskampagne gestartet.

(ap/sda) Mit der bevorstehenden Senkung des Promillegrenzwerts von 0,8 auf neu 0,5 und der Einführung der anlassfreien Atem-Alkoholkontrolle versprechen sich die Behörden einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, wie es an einer Medienkonferenz des Bundesamts für Strassen (Astra) in Biel hiess.

«0,5 Promille = 1 Glas»

Das Bundesamt will daher mit einer Kampagne an die 1-Glas-Regel: «0,5 Promille = 1 Glas» oder «Eins ist o.k.». Ansonsten ist ab Anfang nächsten Jahres eine unangenehme Überraschung nicht auszuschliessen: Die Höchststrafen für Fahren mit über 0,8 Promille sind drei Jahre Gefängnis und 40'000 Franken Busse. Gleichzeitig kann die Polizei ohne konkreten Verdacht im Strassenverkehr Alkoholkontrollen durchführen.

Jährlich rund 50 Tote weniger

Auf Grund von Studien aus dem Ausland erwartet die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU), dass mit den neuen Vorschriften jährlich 48 Tote und 320 Schwerverletzte vermieden werden können. In einer mehrwöchigen Kampagne sollen die Fahrzeuglenker für die verschärften Grenzwerte sensibilisiert werden. Geplant sind im Dezember Plakataktionen sowie Mitte Januar 2005 Radio- und TV-Spots auf allen SRG-Kanälen.

Auch Drogenkontrollen möglich

Für Drogen gilt ab Anfang 2005 eine Nulltoleranz. Ohne konkreten Verdacht dürfen die Beamten aber weiterhin keine Drogenkontrollen anordnen. Stellt die Polizei jedoch bei einem Verkehrsteilnehmer eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit durch den Einfluss von Betäubungs- oder Arzneimitteln fest, kann der Fahrzeuglenker einem Schnelltest unterzogen werden. Bei positivem Resultat werden eine Blutprobe, eine ärztliche Untersuchung und eine chemisch-toxikologische Analyse angeordnet.

 

Die Sanktionen im Detail

(ap) Die Senkung der Promillegrenze und die Nulltoleranz für andere Drogen haben auch Änderungen der administrativen und strafrechtlichen Sanktionen zur Folge.

Fahren mit einer Alkoholkonzentration zwischen von 0,5 und 0,79 Promille gilt gesetzlich als leichte Widerhandlung. Aus diesem Grund wird als Administrativmassnahme im ersten Fall eine Verwarnung ausgesprochen. Im Wiederholungsfall liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, die mit einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat geahndet wird.

Beim Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr handelt es sich um eine schwere Widerhandlung. Hier wird der Ausweis für mindestens drei Monate entzogen. Fahren unter Drogeneinfluss bedeutet immer eine schwere Widerhandlung, die einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zur Folge hat.

Hinzu kommen die strafrechtlichen Sanktionen: Eine Angetrunkenheit im Bereich von 0,5 Promille und mehr, aber weniger als 0,8 stellt eine Übertretung dar. Der Lenker wird mit Haft oder Busse oder mit Haft und Busse bestraft. Die Busse beträgt höchstens 5000 Franken, und die Haft kann von einem Tag bis drei Monate dauern.

Bei einer Alkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr sowie beim Fahren unter Drogeneinfluss liegt ein Vergehen vor. Der Fahrzeuglenker wird mit Gefängnis oder mit Busse oder mit Gefängnis und Busse bestraft. Der Höchstbetrag der Busse beträgt 40'000 Franken, die Gefängnisstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren.

 

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Quelle: NZZ Online [Publiziert am: 23. November 2004]

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